Bedingungen der Dienstleistung
01
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der SLASH.Digital GmbH, Gotenstraße 12, 82064 Straßlach (Auftragnehmer). Der Auftragnehmer bietet seine Dienste ausschließlich Unternehmen an.
1.2 Der Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag (Bestellung) und diesen AGB.
1.3 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Wird ein Angebot als verbindlich bezeichnet, so ist es für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab dem Datum des Angebots verbindlich, sofern nichts anderes angegeben ist.
1.4 Ein Vertrag kommt bei unverbindlichen Angeboten mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit Beginn der Leistung durch den Auftragnehmer zustande. Bei verbindlichen Angeboten kommt der Auftrag mit Eingang des vom Kunden gegengezeichneten Angebots innerhalb der Bindungsfrist zustande.
1.5 Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird. Sie gelten insbesondere auch dann nicht, wenn auf sie im Rahmen von Ausschreibungen, Bestellungen, Entgegennahme oder Abnahme von Leistungen Bezug genommen wird und der Auftragnehmer dem nicht widerspricht.
1.6 Anlagen zum jeweiligen Auftrag sind Bestandteil des Auftrags.
02
Umfang der Dienstleistungen und Leistungserbringung
2.1 Alle Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den vereinbarten Spezifikationen des jeweiligen Auftrags und dem Stand der Technik erbracht.
2.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistung, es sei denn, es ist ausdrücklich eine Werkleistung im Auftrag vereinbart.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen stets eigenverantwortlich und selbständig. Führen vertragliche Weisungen des Auftraggebers zu Mehraufwand oder Verzögerungen, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird schnellstmöglich auf Mehrkosten oder Verzögerungen infolge von Weisungen des Auftraggebers hinweisen und ggf. ein Nachtragsangebot unterbreiten. Bis zur Annahme des Nachtragsangebots erbringt der Auftragnehmer die Leistungen gemäß dem geltenden Auftrag, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer haftet sowohl für Fremd- als auch für Eigenleistungen.
03
Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird auch alle vereinbarten oder notwendigen Entscheidungen (z.B. Auswahl oder Genehmigung von Entwürfen, Konzepten, geplanten Leistungsvarianten oder sonstigen Arbeiten) rechtzeitig treffen und den Auftragnehmer unverzüglich informieren.
3.2 Der Auftraggeber verschafft dem Auftragnehmer Zugang zu den für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Systemen, Anwendungen, Diensten und Inhalten, für deren Bereitstellung der Auftraggeber verantwortlich ist. Der Auftraggeber stellt hiermit sicher, dass die Nutzung der vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag zur Verfügung zu stellenden Ressourcen durch ausreichende Lizenzen, Genehmigungen oder Nutzungsrechte abgedeckt ist. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten für die von ihm zu stellenden Ressourcen.
3.3 Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu den Daten des Auftraggebers, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Daten während der Nutzung durch den Auftragnehmer ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung gesichert sind. Die Datensicherung durch den Auftraggeber sollte dem Stand der Technik entsprechen, wobei die jeweiligen Verarbeitungsrisiken und die Bedeutung der Daten zu berücksichtigen sind.
3.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit von zu erstellenden Funktionen, Inhalten oder Maßnahmen (z.B. Kampagnen, Mailings, etc.) durch den Nutzer überprüfen zu lassen bzw. zu kontrollieren und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen seiner Tätigkeit keine Rechtsberatung. Er wird jedoch auf Inhalte hinweisen, die er für problematisch hält, und die Entscheidung des Kunden einholen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, rechtswidrige Maßnahmen durchzuführen. Im Falle der vertragsgemäßen Leistungserbringung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
3.5 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
3.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen die dadurch verursachten Mehrarbeiten und Verzögerungen zu seinen Lasten. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.
04
Genehmigung von Arbeitsleistungen
4.1 Ist im Auftrag eine Werkleistung vereinbart, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abnahme zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu erklären, wenn die erbrachte Werkleistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Annahme muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer (1) Woche nach Bereitstellung zur Annahme erklärt werden. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Brauchbarkeit oder die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
4.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer (1) Woche nach Bereitstellung zur Abnahme, so gilt die Werkleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen.
4.3 Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Kunde das Werk im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nutzt.
4.4 Die jeweilige Bestellung kann eine Teilabnahme vorsehen.
05
Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
5.1 Die vom Auftragnehmer angebotenen Preise sind Nettopreise, zahlbar in Euro und zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.2 Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, sind alle Kosten des Auftragnehmers gedeckt. Wurde eine Entschädigung nach Aufwand vereinbart, so sind Reisekosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und sonstige Auslagen zu erstatten. Die Kosten sind auf Antrag des Auftraggebers durch Vorlage von Kopien der Belege nachzuweisen.
5.3 Für Tagessätze gilt ein Tagessatz von acht (8) Stunden. Vereinbarte Tagessätze gelten, wenn nicht anders vereinbart, nur für die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen, außer an Feiertagen am Erfüllungsort. Für Aktivitäten, die vom Kunden außerhalb dieser Zeiten gewünscht werden, wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Einzelne Zeitstunden werden anteilig berechnet. Die Anfangszeiten werden auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.
5.4 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, werden alle Gebühren monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat berechnet.
5.5 Zahlungen des Auftraggebers sind ohne Abzug innerhalb von zwei (2) Wochen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Eingang beim Auftragnehmer.
5.6 Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Auftrag berechtigt.
5.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einwendungen gegen Rechnungen innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erheben. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
5.8 Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben alle Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnissen und Leistungen beim Auftragnehmer.
5.9 Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung weitere Leistungen bis zur Begleichung der offenen Forderungen einzustellen.
06
Preisanpassungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit einmal pro Jahr, jedoch frühestens sechs (6) Monate nach Inkrafttreten des betreffenden Vertrags, die Kosten für die Arbeiten (Tages- oder Stundenlohn) zu ändern. Die Änderung muss schriftlich oder schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Auftrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung mit einer Frist von einem (1) Monat zu kündigen.
07
Begriff, Beendigung
7.1 Der Auftrag beginnt mit dem in der jeweiligen Bestellung angegebenen Datum und endet automatisch mit der vollständigen Erfüllung oder dem Ablauf der vereinbarten Frist.
7.2 Ist für einen Auftrag eine Grundlaufzeit vereinbart, so verlängert sich diese automatisch um weitere zwölf (12) Monate, wenn der Auftrag nicht innerhalb von drei (3) Monaten zum Ende der Grundlaufzeit oder zum Ende einer Verlängerungsfrist von einer der Parteien gekündigt wird.
7.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Ist eine Abhilfe im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten einer Partei möglich, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
7.4 Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch eine Partei ist insbesondere zulässig, wenn die andere Partei
(a) in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Hauptpflichten verstößt;
(b) gegen Geheimhaltungspflichten verstößt,
(c) gegen Datenschutzbestimmungen verstößt; oder
(d) ihre Zahlungen einstellen, ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren über ihr Vermögen eröffnen, mangels Masse abgewiesen werden oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren durchführen.
7.5 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Leistungserbringung dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird.
7.6 Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber mit zwei (2) oder mehr monatlichen Zahlungen oder mit mehr als dreißig (30) Tagen im Rückstand ist. Die Kündigung ist in diesen Fällen ohne weitere Verlängerung zulässig.
7.7 Die Kündigung eines Auftrags bedarf der Schriftform. Die Schriftform wird per Fax gewahrt.
08
Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder Leistung.
8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde, sowie Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Die Haftung ist auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der nach einem Auftrag geschuldeten Vergütung beschränkt. Bei einem befristeten Vertrag ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit innerhalb eines Vertragsjahres auf die Höhe der in diesem Vertragsjahr geschuldeten Vergütung beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Abschnitt 8.1 bleibt davon unberührt.
8.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung bleibt unberührt.
8.5 Die Haftung für Datenverlust ist stets auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Sicherheit der Daten als Hauptleistungspflicht übernommen hat.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen.
8.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Erstattung von Auslagen.
09
Haftung für Mängel
9.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer offensichtliche Leistungsmängel spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach deren Auftreten schriftlich oder in Textform anzeigen. Andernfalls gilt die Leistung in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
9.2 Im Falle von Mängeln an Werkleistungen wird der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder die Leistung mangelfrei erbringen (Nacherfüllung).
9.3 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine den Umständen nach angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen. In der Regel handelt es sich um zwei Versuche.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht beseitigt oder durch eine zumutbare Umgehungslösung dauerhaft beseitigt wurde, die Nacherfüllung unzumutbar verzögert oder vom Auftragnehmer unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung der betroffenen Leistung mindern.
9.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für solche Mängel, die durch Veränderungen oder Bearbeitungen des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.
9.6 Die Kosten für eine vom Auftraggeber verlangte Mängelfeststellung sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht zu vertreten hat oder die Ursache des Mangels nicht festgestellt werden kann.
9.7 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer in den in Ziffer 8.1 genannten Fällen.
9.8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10
Geistiges Eigentum,
Nutzungsrechte
10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verbleiben alle geistigen Eigentumsrechte, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und gewerbliche Schutzrechte, die bereits vor Abschluss des Auftrages bestanden oder die eine Partei unabhängig von der Erbringung der Leistungen erworben hat oder während der Laufzeit des Vertrages erwirbt, bei der Partei, die sie selbständig innehatte oder erwarb.
10.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches Recht ein, die für die Erbringung der Leistung zu verwendenden Materialien des Auftraggebers oder Dritter zum Zwecke der Leistungserbringung zu nutzen und zu bearbeiten. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung oder Verarbeitung für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen einschränken oder ausschließen.
10.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber alle nicht ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten und mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegoltenen Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen ein, um diese für eigene Geschäftszwecke zu nutzen und zu verarbeiten. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, es sei denn, im jeweiligen Auftrag ist etwas anderes vereinbart. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Nutzungsrechte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung ganz oder teilweise sowie im Rahmen von Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz zu veräußern oder zu übertragen.
10.4 Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter einen Verstoß gegen die Leistungen oder Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers behauptet.
10.5 Macht ein Dritter Verletzungen von Arbeitsergebnissen oder Leistungen des Auftragnehmers geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist die Leistungen oder Arbeitsergebnisse nach seiner Wahl entweder schutzrechtsfrei zu gestalten oder die erforderlichen Rechte zur Nutzung durch den Auftraggeber zu erwerben. Schlagen solche Versuche endgültig fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung für die betreffenden Leistungen zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung bleiben unberührt.
11
Vertraulichkeit
Die Parteien werden die Bedingungen eines jeden Auftrags sowie alle Informationen und Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Auftrags aus dem Betrieb der anderen Partei erhalten, vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags.
12
Datenschutz
13
Benennung als Referenz
13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen von Angeboten für Dritte und auf seiner Website allgemein als Referenz zu nennen und zu diesem Zweck die Marke und/oder das Logo des Auftraggebers in der üblichen Weise zu verwenden.
13.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer jederzeit schriftlich aufzufordern, die Verwendung seiner Marke und / oder des Logos in Zukunft zu unterlassen. Der Auftragnehmer wird dem innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen.
14br>Sonstiges
14.1 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung und dem Abschluss eines Auftrags, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14.2 Keine Partei darf den Auftrag ganz oder teilweise im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
14.3 Änderungen und Ergänzungen einer Bestellung, einschließlich dieser AGB, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses.
14.4 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
14.5 Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers.
14.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
14.7 Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder Lücken enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine Regelung, die dem angestrebten rechtlichen Ergebnis und wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Jede Vertragsverletzung ist nach Treu und Glauben im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu regeln, wie sie von redlichen Parteien vereinbart wurde, sofern sie die betreffende Angelegenheit zuvor erwogen haben.